Statuten
Weibliche und männliche Bezeichnungen werden im Folgenden synonym verwendet.
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Lottoverein 51“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 52 ff und Art. 60 ff ZGB.
Der Sitz des Vereines ist Worb.
II. Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt den Betrieb und die Förderung des Lottos. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. Mitglieder
Art. 3 Mitgliederkategorien
• Aktive
• Ehrenmitglieder
• Passivmitglieder
Art. 4 Aktive
Jede natürliche, mündige Person, die aktiv an den Lottospielen teilnehmen will, ist „Aktivmitglied“
Art. 5 Ehrenmitglied
Die Hauptversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Art. 6 Passivmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden.
Art. 7 Eintritt
Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Weist der Vorstand ein Mitglied ab, kann dieser Entscheid an die Hauptversammlung weitergezogen werden.
Art. 8 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
Art. 9 Ausschluss
Wer durch sein Verhalten dem Verein oder seinen Zielen schadet, kann vom Vorstand und Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung an den Präsidenten zuhanden der Hauptversammlung weiterziehen. Der Präsident entscheidet endgültig, ob der Weiterziehung aufschiebende Wirkung zukommt.
Art. 10 Rechte der Mitglieder
Die vereinsrechtlichen Rechte sind im Kapitel „V. Organisation“ geregelt. Alle Mitglieder erhalten einen Mitgliederausweis und erhalten pro Spielabend eine Lottokarte gratis. Pro Spielsaison werden alle Mitglieder einmal zu einem Nachtessen eingeladen.
Art. 11 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen.
IV. Finanzierung / Haftung
Art. 12 Finanzierung
Der Verein wird wie folgt finanziert:
• Erlös aus Veranstaltungen
• Sponsoring
• Spenden
Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
V. Organisation
Art. 14 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September
Art. 15 Organe
Vereinsorgane sind:
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Arbeitsgruppen (Kommissionen)
d) Revisoren
a) Hauptversammlung
Art. 16 Ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten. Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte
1. Genehmigung der Protokolle von Hauptversammlungen
2. Abnahme der Jahresberichte
3. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
4. Erteilung der Entlastung an den Vorstand
5. Beschlussfassung über den Voranschlag
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen 7. Wahl des Präsidenten
8. Wahl der Vorstandsmitglieder
9. Wahl der Revisoren
10. Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes
Art. 17 Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Art. 18 Einberufung der Hauptversammlung
Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung durch den Vorstand eingeladen. Publikationsorgan ist die Homepage des Vereines. Bei der Einladung müssen die Traktanden bekannt gegeben werden.
Art. 19 Anträge
Anträge müssen bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Art. 20 Stimm- und Wahlrecht
Ausser den Passivmitgliedern sind alle mündigen Vereinsmitglieder stimm- und wahlberechtigt.
Art. 21 Erforderliches Mehr
Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
Art. 22 Gang der Verhandlung
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem vom Präsidenten bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte können nicht zur Abstimmung vorgelegt werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
b) Der Vorstand
Art. 23 Mitgliederzahl / Amtsdauer / Aufgaben / Vertretung / Beschlussfassung
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 8 Personen. Der Vorstand wird an der
Hauptversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Die Aufgaben innerhalb des
Vorstandes werden, ausser denjenigen des Präsidenten, eigenständig verteilt.
Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und die Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll. Der Vorstand erlässt für jedes Vorstandsmitglied ein Pflichtenheft. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung
Arbeitsgruppen einsetzen oder externe Stellen mit bestimmten Aufgaben betrauen. Für jede dieser vergebenen Aufgaben ist zwingend ein Auftragsbeschrieb, resp. ein Pflichtenheft zu erstellen. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Verein erpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
c) Arbeitsgruppen (Kommissionen)
Art. 24
Die Hauptversammlung und der Vorstand bestellen die notwendigen Arbeitsgruppen (Kommissionen) und umschreiben deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. Jeder Arbeitsgruppe (Kommission) muss ein Vorstandsmitglied angehören.
d) Revisoren
Art. 25
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer eines Vereinsjahres zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Hauptversammlung Bericht.
VI. Auflösung des Vereines
Art. 26
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Hauptversammlung legt fest, dass das Vereinsvermögen einem kommerziellen Zweck zugeführt wird.
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 22. Februar 2010 in Worb entworfen und an der Hauptversammlung vom 22. Februar 2010 in Worb angenommen.
Lottoverein 51
sig. Der Präsident: sig. Ein Vorstandsmitglied:
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